1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
AviScout vermittelt Luftbeförderungsverträge mit Fluggesellschaften an den Auftraggeber. Für den Vermittlungsvertrag gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von AviScout in ihrer zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geltenden Fassung. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, AviScout stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
Der Auftraggeber ist Verbraucher, soweit der Zweck der georderten Vermittlungsleistung nicht überwiegend seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vermittlungsvertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
„AviScout” im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die AviScout GmbH & Co. KG, Heinrich-Kappus-Weg 17, 61440 Oberursel (Taunus), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. H. unter HRA 6055, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin AviScout Verwaltungs GmbH, Oberursel (Taunus), Amtsgericht Bad Homburg v. d. H., HRB 14925, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Markus Andreas Beck. USt-IdNr.: DE 333 003 007. Telefon: +49 6171 8986 483. E-Mail: mail@aviscout.com.
2. Vertragsgegenstand
Der Auftraggeber beauftragt AviScout mit der Vermittlung von Luftbeförderungsverträgen mit Fluggesellschaften im In- und Ausland, die den individuellen Wünschen und Vorstellungen des Auftraggebers gerecht werden (nachfolgend „Chartervertrag”).
Der Chartervertrag selbst wird ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und der Fluggesellschaft geschlossen. Die Leistungen von AviScout beschränken sich allein auf die Vermittlung des Chartervertrages. Darüber hinausgehende Leistungspflichten von AviScout, insbesondere eine Verpflichtung zur Beförderung, sind ausgeschlossen.
Der Auftraggeber bevollmächtigt AviScout zur Durchführung des Vermittlungsvertrags gegenüber der Fluggesellschaft, den Chartervertrag im (i.) eigenen Namen, jedoch ausschließlich für Rechnung des Auftraggebers, oder (ii.) im Namen des Auftraggebers, ebenfalls ausschließlich für Rechnung des Auftraggebers, abzuschließen. Auch hierdurch entsteht keine Leistungsverpflichtung von AviScout, die über die reine Vermittlungsleistung hinausgeht. Schließt AviScout den Chartervertrag unter Nennung des eigenen Namens ab, handelt AviScout gleichwohl unter fremdem Namen, nämlich aufgrund der vom Auftraggeber erteilten Vollmacht für diesen. Der Auftraggeber ist aus dem Chartervertrag unmittelbar berechtigt und verpflichtet; AviScout wird aus dem Chartervertrag weder berechtigt noch verpflichtet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
AviScout trägt keine Verantwortung für das „Ob” und/oder die „Art und Weise” der Durchführung der Charterverträge, insbesondere der Beförderungsleistung. Zur Beförderungsleistung verpflichtet ist allein die jeweilige Fluggesellschaft als Vertragspartner des Chartervertrages mit dem Auftraggeber. AviScout ist kein Erfüllungsgehilfe und/oder Verrichtungsgehilfe der Fluggesellschaft.
Sofern der Auftraggeber und die Passagiere nicht identisch sind, werden diese in den Vermittlungsvertrag mit AviScout nicht mit einbezogen. Weder liegt ein Vertrag zu Gunsten Dritter noch ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter vor. Vertragspartner des Vermittlungsvertrages mit AviScout ist allein der Auftraggeber.
AviScout vermittelt ausschließlich Luftbeförderungsleistungen sowie damit unmittelbar zusammenhängende Nebenleistungen, insbesondere Catering und Bodentransfer. AviScout stellt keine Reiseleistungen im Sinne der §§ 651a, 651b BGB zu Pauschalreisen zusammen und vermittelt keine verbundenen Reiseleistungen im Sinne des § 651w BGB. Beherbergungsleistungen und Mietwagen werden nicht vermittelt.
3. Erteilung von Vermittlungsaufträgen und Abschluss des Vermittlungsvertrages
Der Auftraggeber kann die Vermittlungsaufträge schriftlich, mündlich und/oder durch Einsatz digitaler Hilfsmittel (z. B. WhatsApp) erteilen.
Der Auftraggeber kann Dritte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten damit bevollmächtigen, für ihn die Vermittlungsaufträge zu erteilen.
Der Vermittlungsvertrag kommt erst dann zustande, wenn (i.) AviScout die Annahme des Vermittlungsvertrages bestätigt hat oder (ii.) AviScout dem Auftraggeber ein Angebot über den Abschluss eines Chartervertrages zukommen lässt und der Auftraggeber AviScout zu dem Abschluss des Chartervertrages gemäß Ziffer 4.2 bevollmächtigt.
Angebote, Angebotsdeckblätter, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular können dem Auftraggeber auf seinen Wunsch auch über Messenger-Dienste als Dateianlage übermittelt werden. Maßgeblich ist allein die als Dateianlage übermittelte Fassung mit der dort genannten Angebotsnummer und dem dort genannten Fassungsdatum. Strecken-, Flugzeug- und Preisangaben im Nachrichtentext, in Text- oder in Bildform, sind unverbindlich und begründen kein Angebot; im Übrigen bleiben Erklärungen im Nachrichtentext wirksam.
Auftraggeber und AviScout können vereinbaren, dass Vermittlungsaufträge auch über einen namentlich bezeichneten Messenger-Kanal erteilt und bestätigt werden können. Die Vereinbarung setzt voraus, dass zwischen den Parteien bereits eine Vermittlung auf Grundlage eines unterzeichneten Angebotsdeckblatts vollständig durchgeführt und abgerechnet wurde. Ist der Erstvermittlung in der Rechnung ein Zahlungsziel nach Ziffer 7.7 ausgewiesen, genügt dessen Einhaltung. Die Freischaltung erfolgt für die vom Auftraggeber benannte Rufnummer und die von ihm benannte berechtigte Person. Beide Parteien können die Freischaltung jederzeit in Textform mit Wirkung für künftige Aufträge widerrufen; AviScout kann sie insbesondere bei Zahlungsverzug des Auftraggebers widerrufen. Wechselt die freigegebene Rufnummer oder die berechtigte Person, endet die Freischaltung, bis der Auftraggeber sie erneut in Textform bestätigt. Der Auftraggeber teilt AviScout den Verlust des Endgeräts und das Ausscheiden der berechtigten Person unverzüglich mit; bis zum Zugang dieser Mitteilung werden Erklärungen über den Kanal nach den allgemeinen Regeln der Stellvertretung zugerechnet.
Ist der Messenger-Kanal nach Ziffer 3.5 freigeschaltet, kann der Auftraggeber den Vermittlungsauftrag und die Bestätigung nach Ziffer 4.2 über diesen Kanal erklären. Mit seiner Bestätigung beauftragt er AviScout mit der Vermittlung und erteilt AviScout die Vollmacht nach Ziffer 4.2 in der Fassung, die in dem in Bezug genommenen Angebot wiedergegeben ist. Maßgeblich für Inhalt und Umfang des Auftrags ist das in Bezug genommene Angebot in der dort genannten Fassung; weicht der Nachrichtentext von der Dateianlage ab, geht die Dateianlage vor. AviScout übermittelt mit jedem über den Kanal unterbreiteten Angebot die geltende Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gegenüber Verbrauchern zusätzlich die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular, jeweils als Dateianlage, und bestätigt den Vertragsschluss in Textform. Für das Erlöschen des Widerrufsrechts gilt auch hier Ziffer 15.2.
Ist der Auftraggeber Verbraucher, gilt für Aufträge über den freigeschalteten Kanal ergänzend: AviScout übermittelt mit jedem Angebot die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular als Dateianlage. Die Erklärung des Auftraggebers, dass AviScout mit der Vermittlungsleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen soll, und die Bestätigung seiner Kenntnis vom Erlöschen des Widerrufsrechts sind für jeden einzelnen Auftrag gesondert abzugeben; eine im Voraus oder für künftige Aufträge abgegebene Erklärung ist insoweit unwirksam. Die Freischaltung nach Ziffer 3.5 erstreckt sich allein auf den Kommunikationsweg und ersetzt diese Erklärungen nicht. Solange sie für einen Auftrag nicht vorliegen, schließt AviScout den Chartervertrag nicht ab.
4. Leistungen von AviScout und Bevollmächtigung zum Abschluss von Charterverträgen
AviScout überprüft die Geeignetheit einer oder mehrerer passender Fluggesellschaften anhand der AviScout durch den Auftraggeber übermittelten Angaben. Hat AviScout eine oder mehrere geeignete Fluggesellschaften festgestellt, übersendet AviScout dem Auftraggeber ein Angebot der Fluggesellschaft, welches die wesentlichen Konditionen und Leistungen der Fluggesellschaft und den Rechnungspreis beinhaltet. Die Übersendung des Angebots kann auf Wunsch des Auftraggebers auch durch Einsatz digitaler Social-Media-Kanäle erfolgen. Das Übermittlungsrisiko trägt der Auftraggeber. Sämtliche Angebote von AviScout sind freibleibend und unverbindlich; sie stehen unter dem Vorbehalt der weiteren Verfügbarkeit des Luftfahrzeugs und der Bestätigung durch die Fluggesellschaft. Ein Angebot verliert seine Gültigkeit, sofern es nicht innerhalb der im Angebot genannten Frist, mangels Fristangabe innerhalb von 24 Stunden, durch den Auftraggeber bestätigt wird. Zwischenzeitliche Änderungen des Rechnungspreises oder der Verfügbarkeit bleiben bis zur verbindlichen Bestätigung durch die Fluggesellschaft vorbehalten; AviScout wird den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren.
Mit seiner Bestätigung des Angebots über den Abschluss eines Chartervertrages, die mündlich, per E-Mail, per WhatsApp oder ähnlich, per SMS oder schriftlich erfolgen kann, erteilt der Auftraggeber AviScout die Vollmacht, das Angebot auf Abschluss des Chartervertrages mit der Fluggesellschaft nach Maßgabe der Ziffer 2.3 zu den im Angebot und Chartervertrag genannten Konditionen sowie zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fluggesellschaft abzuschließen. AviScout ist zu dem Abschluss des Chartervertrages berechtigt, aber nicht verpflichtet. Zugleich bestätigt der Auftraggeber, dass mit Abschluss des Chartervertrages die im Rechnungspreis enthaltene Vermittlungsgebühr von AviScout vereinbart ist.
Der Chartervertrag zwischen dem Auftraggeber und der Fluggesellschaft wird üblicherweise insbesondere unter dem Vorbehalt abgeschlossen, dass alle Genehmigungen, die zur sicheren und professionellen Durchführung eines Fluges benötigt werden, von der Fluggesellschaft eingeholt und von der jeweiligen Behörde erteilt werden. Dies umfasst auch Start-, Lande- und Überfluggenehmigungen. Wenn diese Genehmigungen nicht erteilt werden, widerrufen werden oder der Flug aus anderen Gründen nicht durchgeführt werden kann, setzt AviScout den Auftraggeber nach erfolgter Information hierüber durch die Fluggesellschaft umgehend in Kenntnis.
AviScout stellt dem Auftraggeber vor dessen Bestätigung die für die Durchführung wesentlichen Bedingungen der Fluggesellschaft, mindestens die Storno-, Gepäck- und Zahlungsbedingungen, in Textform zur Verfügung. Darüber hinaus wird AviScout auf Verlangen die vollständigen Vertragsbedingungen der Fluggesellschaft zur Verfügung stellen, soweit die Fluggesellschaft der Weitergabe zustimmt.
Abflug- und Ankunftszeiten stehen unter dem Vorbehalt der Zuteilung der erforderlichen Slots, Parkpositionen sowie Vorfeld- und Nachtflugfreigaben (PPR) durch Flughafenbetreiber, Flugsicherung und Behörden. Eine Zusage bestimmter Zeiten begründet keine Garantie ihrer Einhaltung. Werden Slots oder Parkpositionen nicht, nicht rechtzeitig oder nur zu abweichenden Zeiten zugeteilt oder nachträglich entzogen, ist die Fluggesellschaft berechtigt, Zeiten anzupassen oder auf einen benachbarten Flughafen auszuweichen. Mehrkosten, die auf Wunsch des Auftraggebers zur Einhaltung der ursprünglich vorgesehenen Zeiten entstehen, insbesondere Kosten für Umpositionierung oder zusätzliche Standzeiten, trägt der Auftraggeber. AviScout haftet für die Zuteilung und den Bestand von Slots und Parkpositionen nicht. Vorbehalte der Fluggesellschaft, die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung enthalten sind, gibt AviScout dem Auftraggeber vor dessen Bestätigung in Textform weiter.
Handelt es sich bei dem vermittelten Flug um einen Empty-Leg-Flug oder steht der Chartervertrag unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Eigentümers oder Halters des Luftfahrzeugs, weist AviScout den Auftraggeber vor dessen Bestätigung in Textform darauf hin. In diesen Fällen kann die Fluggesellschaft den Flug bis zum Abflug jederzeit absagen. Ansprüche des Auftraggebers beschränken sich auf die Erstattung bereits gezahlter Beträge nach Maßgabe des Chartervertrages; weitergehende Ansprüche gegen AviScout, insbesondere auf Ersatz von Folgekosten, bestehen nicht.
AviScout schließt den Chartervertrag mit der Fluggesellschaft erst nach Vorliegen der Bestätigung des Auftraggebers nach Ziffer 4.2 ab. Anfragen und Reservierungen (Optionen), die AviScout zuvor gegenüber der Fluggesellschaft ausspricht, erfolgen unverbindlich und begründen keinen Chartervertrag.
5. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen Informationen (Reiseziel, Reisezeit, Anzahl der Passagiere, Sonderwünsche) zur Auswahl einer entsprechenden Fluggesellschaft bei Erteilung des Vermittlungsauftrags AviScout zur Verfügung zu stellen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Angebot auf Abschluss eines Chartervertrages mit der Fluggesellschaft auf Fehler und/oder Unklarheiten zu überprüfen, bevor er dieses bestätigt.
Der Auftraggeber ist zudem verpflichtet, sämtliche gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen hinsichtlich der Durchführung des Chartervertrages und der Beförderungsleistung einzuhalten. Hierzu gehören auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fluggesellschaft.
Der Auftraggeber versichert, dass keine Personen, die sich auf Sanktionslisten befinden, an Bord des Fluges sein werden und dass durch den Flug und seine Durchführung auch gegen keine Sanktionsbestimmungen verstoßen wird.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit sowie Art, Nummer und Gültigkeitsdauer des Reisedokuments der Passagiere spätestens 48 Stunden vor dem Abflug, bei einer Auftragserteilung innerhalb dieser Frist unverzüglich nach Vertragsschluss, AviScout mitzuteilen. Reisedokumente müssen über die vorgesehene Reisezeit hinaus für mindestens drei weitere Monate gültig sein, soweit die Fluggesellschaft oder das Zielland dies verlangt. Verzögerungen, Mehrkosten oder die Nichtdurchführung des Fluges infolge verspäteter, unvollständiger oder unrichtiger Angaben gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Der Auftraggeber hat seine Passagiere, Reisegepäck und Fracht zwecks Einhaltung der aktuell gültigen Einreise-, Ausreise-, Transport-, Einfuhr- und Ausfuhrbestimmungen des jeweiligen Reiselandes, der Fluggesellschaft sowie etwaiger Transitländer zu prüfen. Die Beförderung von nicht flugtauglichen Personen, Sachen und/oder Tieren geht allein zu Lasten des Auftraggebers, der im Übrigen auch für die Einhaltung der Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaft allein verantwortlich ist. Es obliegt somit allein dem Auftraggeber, die Gültigkeit und Richtigkeit der Reise-, Beförderungs-, Einreise- und Ausreisedokumente seiner Passagiere, seines Reisegepäcks und/oder seiner Fracht zu prüfen und die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen sicherzustellen. AviScout trifft hierbei keine Pflichten.
Handelt es sich um einen Krankentransport, ist der Auftraggeber zur Vorlage eines ärztlichen Attests verpflichtet, welches die Transportfähigkeit der betroffenen Passagiere bestätigt.
Der Auftraggeber hat sich am Reisedatum rechtzeitig am bekannt gegebenen bzw. vereinbarten Treffpunkt einzufinden. Reisezeiten sind grundsätzlich in lokaler Zeit genannt, sodass sich der Auftraggeber selbstständig über eine etwaige Zeitverschiebung am Abflugort informieren muss.
Sofern der Auftraggeber und die Passagiere nicht identisch sind, hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass diese den oben genannten Verpflichtungen ebenfalls vollumfänglich nachkommen.
Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die Piloten des jeweiligen Fluges die vollständige Entscheidungsfreiheit über das Flugzeug und die Durchführung des gesamten Fluges haben. Dies betrifft insbesondere die Besetzung und Beladung des Flugzeuges mit Passagieren und Gepäck sowie Abweichungen von der Flugroute und des Zielflughafens zur Gewährleistung der Sicherheit der Passagiere bzw. der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen.
Die im Chartervertrag festgehaltenen Abflugzeiten und Daten können nur mit Zustimmung der Fluggesellschaft verschoben werden. Etwaige Mehrkosten aufgrund von Planänderungen sind zu erstatten.
Der Auftraggeber zahlt den Rechnungspreis nach Maßgabe der Ziffer 6. Ein darüber hinausgehender Aufwendungsersatz besteht nur nach den Ziffern 6.3, 6.5 und 7.7.
Der Auftraggeber ist zudem verpflichtet, AviScout von allen durch die Fluggesellschaft oder einen Dritten gegenüber AviScout geltend gemachten Ansprüchen freizustellen und schadlos zu halten, die auf eine vom Auftraggeber zu vertretende Handlung oder Unterlassung im Rahmen des Abschlusses und der Durchführung von Charterverträgen zurückzuführen sind; § 254 BGB bleibt unberührt. Für Stornierung, Kündigung und Rücktritt gilt ausschließlich Ziffer 8. Der Auftraggeber hat sich das Verhalten Dritter gemäß § 278 BGB, insbesondere der von ihm benannten Passagiere, zurechnen zu lassen.
Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden am Luftfahrzeug und dessen Ausstattung, die durch ihn, seine Passagiere oder von diesen mitgeführte Sachen, Tiere oder Fracht schuldhaft verursacht werden, sowie für hierdurch ausgelöste Reinigungs-, Reparatur- und Ausfallkosten. Von der Fluggesellschaft erhobene Vertragsstrafen, insbesondere wegen Rauchens an Bord, trägt der Auftraggeber, soweit sie ihm vor seiner Bestätigung in Textform mitgeteilt wurden. Gleiches gilt für Bußgelder und Kosten, die der Fluggesellschaft wegen Verstößen des Auftraggebers oder seiner Passagiere gegen Einreise-, Zoll-, Sicherheits- oder Gefahrgutbestimmungen entstehen. Der Auftraggeber stellt AviScout von entsprechenden Ansprüchen der Fluggesellschaft frei.
AviScout ist berechtigt, vom Auftraggeber vor und während der Durchführung des Vermittlungsvertrages die zur Erfüllung geldwäscherechtlicher, sanktionsrechtlicher und exportkontrollrechtlicher Pflichten erforderlichen Angaben und Nachweise zu verlangen, insbesondere zur Identität des Auftraggebers und der Passagiere, zum wirtschaftlich Berechtigten und zur Herkunft der eingesetzten Mittel. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, setzt AviScout ihm eine angemessene Frist zur Nachholung, es sei denn, die Fristsetzung ist wegen der Kürze der verbleibenden Zeit bis zum Abflug entbehrlich. Nach fruchtlosem Fristablauf sowie in den Fällen, in denen sich Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Sanktions-, Geldwäsche- oder Exportkontrollbestimmungen ergeben, ist AviScout berechtigt, den Vermittlungsvertrag fristlos zu beenden und die Ausführung abzulehnen. Die Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche von AviScout sowie etwaige Stornokosten der Fluggesellschaft bleiben unberührt, soweit die Beendigung auf einem Umstand aus der Sphäre des Auftraggebers beruht; im Übrigen erstattet AviScout bereits erhaltene Zahlungen unverzüglich.
6. Rechnungspreis
Der Rechnungspreis ist ein Gesamtpreis. Er umfasst den mit der Fluggesellschaft vereinbarten Beförderungspreis, die Passagiersteuern für die angegebene Anzahl von Passagieren, die Sicherheitsgebühren sowie die Vermittlungsgebühr von AviScout. Mit der Bestätigung des Angebots gilt die im Rechnungspreis enthaltene Vermittlungsgebühr als vereinbart. Rechnungspreis und Überweisungspreis nach Ziffer 7.4 werden im Angebot jeweils als Gesamtpreis ausgewiesen und unterscheiden sich ausschließlich nach der Zahlungsart; die Vermittlungsgebühr ist in beiden enthalten.
Nicht enthalten im Rechnungspreis sind insbesondere gegebenenfalls anfallende Treibstoffzuschläge der Fluggesellschaft, Flugzeugenteisung, Gebühren für spezielle Abwicklungsmaßnahmen von Passagieren, Gepäck oder Fracht, Zusatzkosten bei Mehrgepäck, Nutzungsgebühren für Internet, WLAN oder Satellitentelefon, Standzeiten, Gebühren des Flughafenbetreibers, Hangarkosten oder sonstige Flughafen- oder Betreiberkosten sowie Gebühren und Kosten in Verbindung mit Reinigungs- oder Reparaturmaßnahmen in oder am Flugzeug, Mehraufwand für Landung, Umleitung, Liegegelder oder Flugstunden sowie zusätzliche Catering-Bestellungen, Versicherungen, Transport am Boden oder Lizenzgebühren. In den Rechnungspreis sind alle bei Abgabe des Angebots absehbaren Steuern, Gebühren und Zuschläge eingerechnet; Satz 1 erfasst nur Positionen, die erst durch die Durchführung oder auf Wunsch des Auftraggebers entstehen. Für diese Positionen nennt das Angebot die Berechnungsgrundlagen.
Nicht im Rechnungspreis enthaltene Positionen im Sinne der Ziffer 6.2 werden dem Auftraggeber nach Anfall gesondert in Rechnung gestellt, einschließlich der von der Fluggesellschaft hierauf erhobenen Bearbeitungs- oder Auslagenzuschläge. AviScout ist berechtigt, diese Positionen innerhalb von drei Monaten nach dem vorgesehenen ersten Abflugdatum nachzuberechnen; danach ist die Nachberechnung ausgeschlossen. Auf Verlangen des Auftraggebers weist AviScout die nachberechneten Positionen durch Vorlage der zugrunde liegenden Abrechnungen nach; besteht eine Vertraulichkeitsbindung gegenüber der Fluggesellschaft, gilt Ziffer 8.4, gegenüber Verbrauchern auf Kosten von AviScout.
Gegenüber Verbrauchern versteht sich der Rechnungspreis als Gesamtpreis einschließlich einer gegebenenfalls anfallenden Umsatzsteuer. Gegenüber Unternehmern versteht sich der Rechnungspreis, soweit die Leistung umsatzsteuerpflichtig ist, zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer; in Rechnungen nicht ausgewiesene Umsatzsteuer, die aufgrund einer Gesetzesänderung, einer Änderung der Verwaltungsauffassung oder der Rechtsprechung nachzuentrichten ist, ist von Unternehmern nachzuzahlen.
Catering und Bodentransfer sind Nebenleistungen zur vermittelten Beförderung. Sind sie Bestandteil des Chartervertrages mit der Fluggesellschaft, gelten für sie die Ziffern 6.1 bis 6.3. Andernfalls bevollmächtigt der Auftraggeber AviScout, sie in seinem Namen und für seine Rechnung bei dem jeweiligen Leistungserbringer zu bestellen; Anbieter und Preis teilt AviScout ihm vor der Bestellung in Textform mit. AviScout verauslagt die hierfür anfallenden Beträge und berechnet sie dem Auftraggeber ohne Aufschlag weiter. Ein eigenes Leistungsverhältnis zwischen AviScout und dem Auftraggeber über diese Leistungen entsteht nicht. Ziffer 2.6 bleibt unberührt.
(1) Die umsatzsteuerliche Behandlung der Vermittlungsleistung richtet sich nach der Einordnung des Auftraggebers und nach der Flugstrecke. AviScout ordnet den Auftraggeber anhand seiner Angaben einer der folgenden Gruppen zu: K1 — Verbraucher mit Wohnsitz im Inland; K2 — Verbraucher mit Wohnsitz im Ausland; K3 — Unternehmer mit Sitz im Inland; K4 — Unternehmer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der für den Auftrag eine gültige, nach § 18e UStG qualifiziert bestätigte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet; K5 — Unternehmer mit Sitz im Drittlandsgebiet. (2) Bei den Gruppen K3 bis K5 liegt der Ort der Vermittlungsleistung nach § 3a Abs. 2 UStG am Sitz des Auftraggebers. Bei den Gruppen K1 und K2 liegt er nach § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG am Ort des vermittelten Umsatzes; dieser folgt nach § 3b UStG der Beförderungsstrecke, sodass nur der auf das Inland entfallende Anteil im Inland steuerbar ist. (3) Auf dieser Grundlage gilt: Bei K4 ist die Leistung im Inland nicht steuerbar; Steuerschuldner ist der Auftraggeber (Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG). Bei K5 ist die Leistung im Inland nicht steuerbar. Bei K1 bis K3 ist die Vermittlung grenzüberschreitender Beförderungen von Personen mit Luftfahrzeugen nach § 4 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b UStG steuerfrei; wird der vermittelte Umsatz ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt, beruht die Steuerbefreiung auf § 4 Nr. 5 Satz 1 Buchst. c UStG; erfolgt die Beförderung ausschließlich im Inland, ist die Vermittlungsleistung steuerpflichtig. (4) AviScout weist die Einordnung des Auftraggebers und den sich daraus ergebenden Umsatzsteuervermerk im Angebot, im Angebotsdeckblatt und in der Rechnung aus. Der Vermerk wird für jeden Auftrag einzeln bestimmt; ein fest vorgegebener Vermerk besteht nicht. (5) Der Auftraggeber teilt AviScout vor Erstellung des Angebots mit, ob er die Vermittlungsleistung für sein Unternehmen bezieht, und verwendet in diesem Fall für den Auftrag seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Liegt keine für den Auftrag verwendete, qualifiziert bestätigte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vor, ordnet AviScout den Auftraggeber bis zum Nachweis den Gruppen K1 oder K2 zu. Änderungen der für die Einordnung maßgeblichen Umstände teilt der Auftraggeber unverzüglich mit. (6) Beruht die Einordnung auf unzutreffenden Angaben des Auftraggebers, ist AviScout berechtigt, die hierauf entfallende Umsatzsteuer nachzuberechnen; Ziffer 6.4 bleibt unberührt.
7. Durchführung des Vermittlungsvertrages, Vergütung und Zahlung
Der Auftraggeber bevollmächtigt AviScout, sämtliche Kommunikation hinsichtlich der gewünschten Beförderungsleistung und deren Durchführung für den Auftraggeber mit der Fluggesellschaft zu führen. Eine zusätzliche Vergütung ist hierfür nicht geschuldet. AviScout ist zur Nutzung dieser Bevollmächtigung nicht verpflichtet.
Eine Vergütung von AviScout ist nur bei und für die erfolgreiche Vermittlung eines Chartervertrages geschuldet. Der Vergütungsanspruch entsteht mit Zustandekommen des Chartervertrages und richtet sich nach dem Wert der vermittelten Leistung sowie dem damit verbundenen Zeit- und Personalaufwand. Eine Stornierung, ein Rücktritt oder die Kündigung des Chartervertrages lässt den Vergütungsanspruch von AviScout unberührt.
Rechnungen von AviScout sind, sofern nicht abweichend vereinbart, sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang des vollständigen Betrages auf dem Konto von AviScout; gegenüber Verbrauchern genügt die fristgerechte Erteilung des Zahlungsauftrags bei ausreichender Deckung. Die Zahlung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass AviScout die Zahlungsfristen der Fluggesellschaft einhalten kann; maßgeblich ist die im Angebot genannte Zahlungsfrist. AviScout ist erst nach vollständigem Zahlungseingang verpflichtet, den Beförderungspreis an die Fluggesellschaft weiterzuleiten; der Anspruch auf Durchführung des Fluges richtet sich allein gegen die Fluggesellschaft nach Maßgabe des Chartervertrages. Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, ist AviScout berechtigt, den Chartervertrag im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu stornieren; hierzu bevollmächtigt ihn der Auftraggeber für den Fall des Zahlungsverzugs. Es gilt Ziffer 8. Abweichungen von der Vorkasse bedürfen der Bestätigung durch AviScout in Textform; eine im Einzelfall gewährte Abweichung begründet keinen Anspruch für künftige Aufträge. Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe; die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Die Aufrechnung ist dem Auftraggeber nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen gestattet. Zurückbehaltungsrechte aus demselben Vertragsverhältnis bleiben unberührt.
Der im Angebot als Rechnungspreis ausgewiesene Betrag gilt bei Zahlung per Kreditkarte. Bei Zahlung per Banküberweisung gilt der im Angebot gesondert und betragsmäßig ausgewiesene Überweisungspreis; maßgeblich ist allein die Zahlungsart. Der vollständige Betrag soll spätestens drei Bankarbeitstage in Frankfurt am Main vor dem ersten Abflugdatum auf dem Konto von AviScout eingehen; wird der Auftrag innerhalb dieser Frist erteilt, genügt der Eingang vor dem ersten Abflug. Geht eine Zahlung per Banküberweisung verspätet oder nicht vollständig ein, bleibt es beim Überweisungspreis; es gelten die Verzugsfolgen nach Ziffer 7.3. Wird abweichend von der Ankündigung per Kreditkarte gezahlt, gilt der Rechnungspreis; ein bereits berücksichtigter Unterschiedsbetrag ist nachzuzahlen. Rechnungspreis und Überweisungspreis werden im Angebot jeweils als Gesamtpreis in Euro ausgewiesen. Ein zusätzliches Entgelt für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels wird nicht erhoben. Ist dem Auftraggeber in der Rechnung ein Zahlungsziel eingeräumt, tritt dieses an die Stelle der Frist nach Satz 3.
AviScout leitet den mit der Fluggesellschaft vereinbarten Beförderungspreis innerhalb der gegenüber der Fluggesellschaft vereinbarten Zahlungsfristen weiter, spätestens jedoch so rechtzeitig, dass die Durchführung des Fluges nicht gefährdet wird. Bei Buchungen innerhalb dieser Fristen erfolgt die Weiterleitung unverzüglich nach Zahlungseingang.
Sofern nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Rechnungstellung in Euro. Wird eine andere Währung vereinbart, trägt der Auftraggeber das Währungs- und Kursrisiko. Sämtliche Kosten und Gebühren des Zahlungsverkehrs, insbesondere Auslandsüberweisungs- und Korrespondenzbankgebühren, trägt der Auftraggeber; Zahlungen haben so zu erfolgen, dass der Rechnungsbetrag AviScout ungekürzt zufließt. Erfolgt die Zahlung in einer anderen Währung als der Rechnungswährung, ist der Betrag maßgeblich, der nach Umrechnung und nach Abzug sämtlicher Umrechnungs- und Bankentgelte auf dem Konto von AviScout eingeht; einen Fehlbetrag gleicht der Auftraggeber aus. Rückzahlungen und Erstattungen erfolgen in der Rechnungswährung auf das Konto, von dem die Zahlung stammt; hierbei anfallende Umrechnungs- und Bankentgelte trägt der Auftraggeber, soweit AviScout sie nicht zu vertreten hat. Ziffer 15 und die Widerrufsbelehrung bleiben unberührt. Barzahlungen werden nicht angenommen. Der Auftraggeber stimmt der Übermittlung von Rechnungen in elektronischer Form zu.
AviScout leitet Zahlungen des Auftraggebers für dessen Rechnung an die Fluggesellschaft weiter. Verauslagt AviScout im Einzelfall Beträge vor dem Zahlungseingang, geschieht dies ausschließlich für Rechnung des Auftraggebers. Der Auftraggeber erstattet verauslagte Beträge, soweit AviScout sie nach dem Chartervertrag schuldete und die Fluggesellschaft sie nicht erstattet; die Ziffern 8 und 9.4 bleiben unberührt. Ein von Ziffer 7.3 abweichendes Zahlungsziel weist AviScout in der Rechnung aus; einer gesonderten Vereinbarung bedarf es nicht. AviScout kann die Weiterleitung von der vorherigen Zahlung eines Vorschusses abhängig machen.
8. Stornierung
(1) Der Auftraggeber kann den Vermittlungsauftrag jederzeit beenden und AviScout anweisen, den Chartervertrag zu stornieren, zu kündigen oder von ihm zurückzutreten („Stornierung”). Die Erklärung bedarf der Textform. Maßgeblich für den Zeitpunkt ist der Zugang bei AviScout. (2) AviScout teilt dem Auftraggeber die Stornobedingungen des jeweiligen Chartervertrages vor dessen Bestätigung in Textform mit. Handelt es sich um einen Empty-Leg-Flug oder steht der Chartervertrag unter dem Zustimmungsvorbehalt des Eigentümers oder Halters des Luftfahrzeugs, weist AviScout hierauf gesondert hin.
(1) Im Fall der Stornierung trägt der Auftraggeber die von der Fluggesellschaft nach dem jeweiligen Chartervertrag berechneten Stornokosten sowie die Vergütung von AviScout. (2) Ist der Auftraggeber Unternehmer, schuldet er insgesamt mindestens den nachfolgenden Anteil des Überweisungspreises. Maßgeblich ist der Zugang der Stornierungserklärung bei AviScout, bezogen auf das erste im Chartervertrag vorgesehene Abflugdatum: - ab Vertragsschluss bis einschließlich 43 Tage vor dem ersten Abflugdatum: 25 %, - 42 bis einschließlich 15 Tage vor dem ersten Abflugdatum: 50 %, - 14 bis einschließlich 8 Tage vor dem ersten Abflugdatum: 75 %, - 7 bis einschließlich 3 Tage vor dem ersten Abflugdatum: 90 %, - weniger als 3 Tage vor dem ersten Abflugdatum sowie bei Nichtantritt: 100 %. (3) Ist der Auftraggeber Verbraucher, schuldet er die nach Absatz 1 anfallenden Beträge. Solange die Fluggesellschaft ihre Stornokosten noch nicht abgerechnet hat, ist AviScout berechtigt, diese vorläufig nach der Staffel des Absatzes 2 anzusetzen. Nach Vorliegen der Abrechnung der Fluggesellschaft wird endgültig abgerechnet; ein Überschuss wird nach Absatz 7 erstattet. (4) Dem Auftraggeber bleibt in jedem Fall ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass der insgesamt entstandene Aufwand — Stornokosten der Fluggesellschaft zuzüglich Vergütung und Aufwand von AviScout — wesentlich geringer ist als der Betrag nach Absatz 2. Führt er diesen Nachweis, schuldet er nur den nachgewiesenen geringeren Betrag. (5) Übersteigen die von der Fluggesellschaft tatsächlich berechneten Stornokosten zuzüglich der Vergütung von AviScout den Betrag nach Absatz 2, schuldet auch der unternehmerische Auftraggeber diesen höheren Betrag. Auf Verlangen weist AviScout die Stornokosten nach Maßgabe der Ziffer 8.4 nach. (6) AviScout ist berechtigt, im Einzelfall ganz oder teilweise auf die Stornokosten oder auf die Vergütung zu verzichten. Ein Anspruch hierauf besteht nicht; ein Verzicht im Einzelfall begründet keinen Anspruch für künftige Aufträge. (7) Bereits geleistete Zahlungen werden angerechnet. Ein danach verbleibendes Guthaben erstattet AviScout unverzüglich, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen nach Feststehen der Stornokosten der Fluggesellschaft.
Der Vergütungsanspruch von AviScout für die Vermittlung des Chartervertrages entsteht mit dessen Zustandekommen und bleibt von einer Stornierung, einer Kündigung oder einem Rücktritt unberührt.
Soweit AviScout gegenüber der Fluggesellschaft zur Vertraulichkeit verpflichtet ist, erfolgt der Nachweis nach den Ziffern 4.4, 6.3 und 8.2 nicht durch Vorlage der Unterlagen der Fluggesellschaft, sondern durch Bestätigung eines vom Auftraggeber benannten, zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters. Dieser erhält Einsicht in die zugrunde liegenden Unterlagen und bestätigt dem Auftraggeber ausschließlich die Höhe der berechneten Beträge. Die Kosten trägt der Auftraggeber, es sei denn, die Prüfung ergibt eine Abweichung zu seinen Lasten.
9. Ausfall, Verspätung, Ersatzluftfahrzeug und höhere Gewalt
AviScout haftet nicht für die Nichtdurchführung, Verspätung, Umleitung oder Abweichung des vermittelten Fluges. Zur Beförderung verpflichtet ist allein die Fluggesellschaft.
Kann der Flug aus Gründen, die AviScout nicht zu vertreten hat, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht wie vorgesehen durchgeführt werden — insbesondere wegen technischer Untauglichkeit des Luftfahrzeugs, Witterungsbedingungen, Streik, behördlicher Anordnung, Luftraumsperrung, Nichtzuteilung, verspäteter Zuteilung oder Entzug von Slots, Parkpositionen oder Freigaben (PPR), Ausfall von Besatzung, Überschreitung von Flugdienstzeiten, einer Entscheidung des Eigentümers oder Halters des Luftfahrzeugs oder sonstiger Fälle höherer Gewalt —, wird AviScout den Auftraggeber unverzüglich informieren und sich auf dessen Wunsch um die Vermittlung eines Ersatzfluges bemühen. Ein Anspruch auf Vermittlung eines Ersatzfluges zu unveränderten Konditionen besteht nicht.
Die Fluggesellschaft ist berechtigt, ein anderes als das im Angebot genannte Luftfahrzeug einzusetzen, sofern dieses in Kapazität und Ausstattung gleichwertig ist. Ein hierdurch bedingter Mehrpreis ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zu entrichten.
Erstattungen der Fluggesellschaft leitet AviScout nach Eingang unverzüglich an den Auftraggeber weiter. Beruht die Nichtdurchführung auf einem Umstand, den weder der Auftraggeber noch AviScout zu vertreten hat, erfolgt die Weiterleitung ungekürzt; im Übrigen abzüglich der Vergütung von AviScout und der von AviScout verauslagten Kosten, soweit diese nicht ihrerseits erstattet werden.
10. Haftung
AviScout ist weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfe der Fluggesellschaft. AviScout übernimmt keine Mithaftung für Vertragsverletzungen und/oder Gesetzesverstöße der Fluggesellschaft bzw. von dieser eingeschalteter Dritter.
AviScout haftet unbeschränkt (i.) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, (ii.) für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit und (iii.) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf („Kardinalpflicht”), ist die Haftung von AviScout der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts („Vermittlung von Charterverträgen”) vorhersehbar und typisch ist.
Eine weitergehende Haftung von AviScout besteht nicht. Unberührt bleibt die Haftung wegen Arglist und aus übernommenen Garantien.
Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von AviScout.
11. Verjährung
Ist der Auftraggeber Unternehmer, verjähren seine Ansprüche gegen AviScout innerhalb von zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche aus Ziffer 10.2, für Ansprüche wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie für Ansprüche, für die das Gesetz zwingend längere Fristen vorsieht. 11.2 Ist der Auftraggeber Verbraucher, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
12. Vertraulichkeit
Die Parteien verpflichten sich, den Inhalt des Vermittlungsvertrages, soweit zur Durchführung nicht zwingend erforderlich, sowie sonstige den Abschluss oder die Durchführung dieser Vereinbarungen betreffende Informationen vertraulich zu behandeln.
Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen, - die dem Empfänger bei Abschluss des Vermittlungsvertrages nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden; - die bei Abschluss des Vermittlungsvertrages öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrages beruht; - die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
13. Datenschutz
Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Vermittlungsvertrages ist die AviScout GmbH & Co. KG, Heinrich-Kappus-Weg 17, 61440 Oberursel (Taunus), E-Mail mail@aviscout.com. AviScout verarbeitet personenbezogene Daten unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung, des Bundesdatenschutzgesetzes und der weiteren einschlägigen Vorschriften.
Die Übermittlung personenbezogener Daten des Auftraggebers und der Passagiere an die Fluggesellschaft, an Handling-Agenten, Flughafenbetreiber und sonstige an der Durchführung des Fluges beteiligte Dienstleister sowie an Grenz-, Zoll-, Einwanderungs- und Luftsicherheitsbehörden ist zur Durchführung des Vermittlungsvertrages und des Chartervertrages sowie zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen erforderlich. Sie erfolgt auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b und Buchst. c DSGVO. Einer Einwilligung bedarf es hierfür nicht.
Erfolgt die Beförderung in ein Drittland oder über ein Drittland, kann eine Übermittlung personenbezogener Daten in dieses Land erforderlich sein. Sie erfolgt zur Erfüllung des Vertrages nach Art. 49 Abs. 1 Buchst. b DSGVO; im Übrigen trifft AviScout die nach Kapitel V der DSGVO erforderlichen Maßnahmen.
AviScout ist berechtigt, die Angaben des Auftraggebers und der Passagiere gegen Sanktionslisten abzugleichen sowie die zur Erfüllung sanktions-, geldwäsche- und exportkontrollrechtlicher Pflichten erforderlichen Prüfungen vorzunehmen. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO in Verbindung mit den unmittelbar geltenden Sanktionsvorschriften der Europäischen Union sowie Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO.
Übermittelt der Auftraggeber AviScout personenbezogene Daten von Passagieren oder sonstigen Dritten, ist er dafür verantwortlich, dass er zu deren Übermittlung berechtigt ist und dass diese Personen über die Verarbeitung durch AviScout informiert werden. AviScout stellt dem Auftraggeber hierfür die als Anlage 3 beigefügte Information zur Verfügung, die er an die betroffenen Personen weitergeben kann. Der Auftraggeber stellt AviScout von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer von ihm zu vertretenden Verletzung dieser Pflichten beruhen.
AviScout löscht personenbezogene Daten, sobald sie für die genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten, insbesondere nach § 257 HGB und § 147 AO, bleiben unberührt; die Fristen betragen je nach Art der Unterlage sechs bis zehn Jahre.
Der Auftraggeber hat gegenüber AviScout das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit sowie das Recht, der Verarbeitung nach Art. 21 DSGVO zu widersprechen. Ihm steht ferner das Recht zu, sich bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde zu beschweren.
Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten enthält die Datenschutzerklärung von AviScout, abrufbar unter https://www.aviscout.com/datenschutz.
Nutzt der Auftraggeber auf eigenen Wunsch Messenger-Dienste nach den Ziffern 3.4 bis 3.6, verarbeitet der Anbieter des Dienstes Inhalts- und Metadaten der Kommunikation, gegebenenfalls auch in Drittländern. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO; Einzelheiten enthält die Datenschutzerklärung.
14. Kündigungsrechte
Beide Parteien können den Vermittlungsvertrag jederzeit kündigen. Die Kündigung durch den Auftraggeber lässt einen bereits abgeschlossenen Chartervertrag und die daraus folgenden Verpflichtungen einschließlich etwaiger Stornokosten unberührt; es gilt Ziffer 8.
Nach Abschluss eines Chartervertrages ist eine Kündigung durch AviScout nur aus wichtigem Grund zulässig. Als wichtiger Grund gelten insbesondere der Zahlungsverzug des Auftraggebers, Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Sanktions-, Geldwäsche- oder Exportkontrollbestimmungen sowie berechtigte Sicherheitsbedenken.
Bereits entstandene Aufwendungen und Stornokosten trägt der Auftraggeber, soweit sie auf einem Umstand aus seiner Sphäre beruhen. Der Vergütungsanspruch von AviScout bestimmt sich im Übrigen nach § 628 Abs. 1 BGB.
Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
15. Widerrufsrecht für Verbraucher
Ist der Auftraggeber Verbraucher und wird der Vermittlungsvertrag im Fernabsatz geschlossen, steht ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht nach Maßgabe der als Anlage 1 beigefügten Widerrufsbelehrung zu. Ein Muster-Widerrufsformular ist als Anlage 2 beigefügt.
Der Auftraggeber kann ausdrücklich verlangen, dass AviScout mit der Vermittlungsleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. In diesem Fall erlischt das Widerrufsrecht mit der vollständigen Erbringung der Vermittlungsleistung, wenn AviScout mit der Ausführung erst begonnen hat, nachdem der Auftraggeber seine ausdrückliche Zustimmung gegeben und zugleich seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch AviScout verliert. Die Vermittlungsleistung ist vollständig erbracht, sobald der Chartervertrag zwischen dem Auftraggeber und der Fluggesellschaft zustande gekommen ist.
Das Widerrufsrecht bezieht sich ausschließlich auf den Vermittlungsvertrag mit AviScout, nicht auf den vermittelten Chartervertrag mit der Fluggesellschaft. Ein bereits geschlossener Chartervertrag wird durch den Widerruf des Vermittlungsvertrages nicht berührt; für ihn gelten die Stornobedingungen der Ziffer 8.
16. Verbraucherstreitbeilegung
AviScout ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.
17. Schlussbestimmungen
Auf Verträge zwischen AviScout und dem Auftraggeber findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Hat der Auftraggeber als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat, bleibt ihm gleichwohl der Schutz derjenigen Vorschriften erhalten, von denen nach dem Recht dieses Staates nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.
Sofern es sich beim Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Auftraggeber und AviScout der Sitz von AviScout. AviScout ist berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
Individuelle Vereinbarungen zwischen AviScout und dem Auftraggeber gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor; sie sind formlos wirksam. Änderungen und Ergänzungen des Vermittlungsvertrages bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Änderung dieser Textformklausel. AviScout ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für künftige Vermittlungsaufträge zu ändern; für den einzelnen Vermittlungsvertrag gilt die bei Auftragserteilung geltende Fassung.
Vertragssprache ist Deutsch. Übersetzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträge dienen ausschließlich der Information. Bei Abweichungen oder Widersprüchen zwischen der deutschen Fassung und einer Übersetzung ist ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften. Anlage 1: Widerrufsbelehrung · Anlage 2: Muster-Widerrufsformular · Anlage 3: Information für Passagiere zur Verarbeitung personenbezogener Daten